Die letzte Mitteilung zur Anerkennung von einer Auffrischungsimpfung nach einer Johnson&Johnson-Impfung zum Wegfall von Testpflichten ist nicht mal eine Woche her, schon haben sich die Regeln mit einer neuen Coronaschutzverordnung bereits erneut geändert.

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 16.01.2022

Seit dem 16.02.2022 gilt eine neue Corona-Schutzverordnung. In ihr werden insbesondere die Regelungen zum Testen unter der Maßgabe 2G-plus beschrieben. Dies wurde offensichtlich notwendig, da es zu der Frage „Wer gilt als geboostert?“ viele Unklarheiten gegeben hat.

Als geboostert gelten demnach (Kurzfassung):

1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.
(Punkt 1 bis 4 übernommen von der Website des Gesundheitsministeriums NRW)

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Reihe möglicher Kombinationen zwischen „geimpft“ und „genesen“ sind zu berücksichtigen, um Klarheit zu erhalten, wer mit und wer ohne Test Zugang hat.

Zeitpunkt und Inhalt dieser Aktualisierung frustrieren uns. Der Kontrollaufwand für die geltenden Regeln, besonders aber der Nachvollzug sich beinahe täglich ändernder Regeln und der Arbeitsaufwand darüber zu informieren, bei gleichzeitiger Strafandrohung für den Fall unzureichender Kontrollen oder Umsetzung ist ehrenamtlich geführten Vereinen kaum noch zumutbar.

Anlagen: Hier finden Sie die „Coronaschutzverordnung ab 16.01.2022“ , eine Übersicht zur CoronaSchVO ab 16.01.2022 – Wer gilt als geboostert? und eine „Übersicht des Landessportbundes (LSB) zur CorSchVo vom 13.01.2022“ als Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW.

Weitere aktuelle Informationen zum Thema Corona und Coronaschutzverordnung finden Sie zudem auf den Webseiten des Tennisverband Mittelrhein.