Beitragsordnung
1. Allgemeines
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim-Tomburg e.V. (nachfolgend TCM genannt) ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Nur wenn alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen, kann der TCM seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
In der Beitragsordnung werden Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren, Gastspielgebühren und sonstige Nebenleistungen geregelt.
Grundlage für die Regelungen dieser Beitragsordnung ist die Satzung des TCM in der jeweils gültigen Fassung.
Der Vorstand wendet die Beitragsordnung an und konkretisiert sie im Bedarfsfall. Änderungen der Beitragsklassen und/oder Beitragshöhe bedürfen der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.
Satzung und Ordnungen des TCM in ihren jeweils gültigen Fassungen sind Bestandteil der Beitrittserklärung eines neuen Mitgliedes.
2. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, Solidarstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.
2.1 Beitragshöhe
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Solidarstunden, ersatzweisen Geldzahlungen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.
Die Höhe der für ein Geschäftsjahr zu zahlenden Beiträge ergibt sich aus der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
Für die Beitragshöhe sind der am Fälligkeitstag (01. Januar eines jeden Jahres) bestehende Mitgliederstatus sowie das Lebensalter des Mitglieds maßgebend.
Für zusätzliche Sportangebote gelten gesonderte Beiträge bzw. Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
2.2 Ermäßigte Beitragsformen
Ermäßigte Beitragsformen müssen schriftlich beantragt werden. Falls erforderlich entscheidet der Vorstand über die Einstufung im Rahmen der vorgegebenen Beitragsklassen.
In dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die betreffenden Mitglieder für mehr als sechs Monate nicht vorliegen und in dem Fall, dass der Nachweis nicht erbracht wird, ist der Jahresbeitrag wie für aktive Mitglieder zu zahlen.
Der Anspruch zur Beitragsermäßigung ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Punkte 2.2.1 und 2.2.2, jährlich mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
2.2.1 Ehepaare und Lebensgemeinschaften
Diese Mitgliedschaft ist eine Sonderform der Beitragsgestaltung und keine Mitgliedschaftsform, d.h. die einzelnen Ehepartner bzw. Partner einer Lebensgemeinschaft sind eigenständig Mitglied des Vereins. Lediglich das Beitragsaufkommen von Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird günstiger gestaltet. Diese Beitragsermäßigung gilt für in einer Wohngemeinschaft lebende Ehe- und Lebenspartner.
2.2.2 Familienmitgliedschaft
Die Familienmitgliedschaft ist ebenfalls eine Sonderform der Beitragsgestaltung und keine Mitgliedschaftsform, d.h. die einzelnen Mitglieder der Familie sind eigenständig Mitglied des Vereins. Lediglich das Beitragsaufkommen der Familienmitglieder wird günstiger gestaltet.
Mitglieder bis zum Ende des 18. Lebensjahres werden im Rahmen des Familienbeitrags berücksichtig. Im Jahr danach scheiden sie aus dem Familienbeitrag aus und haben den regulären Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Zur Familie gehören in einer Wohngemeinschaft lebende Ehe- und Lebenspartner, Erziehungsberechtigte und ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.2.3 Schüler, Auszubildende, Studenten
Für aktive Mitglieder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden (Schüler, Auszubildende und Studenten), gelten reduzierte Mitgliedsbeiträge.
2.2.4 Ruhende Mitgliedschaft
Kann ein Mitglied des TCM in einem Jahr nicht aktiv Tennis spielen (z. B. wegen auswärtigem Studium, Auslandsaufenthalt, etc.), so kann es als ruhendes Mitglied geführt werden. Ruhende Mitglieder, die oder auf der Anlage oder in Mannschaften Tennis spielen möchten, sind Gästen und Passmitgliedern gleichgestellt.
2.2.5 Schnuppermitgliedschaft
Die Schnuppermitgliedschaft ist eine vergünstigte, auf 3 Monate begrenzte Mitgliedschaft für neue Mitglieder. Das Mitglied hat alle Rechte, gleichzeitig entfällt die Verpflichtung zur Ableistung von Solidarstunden im Rahmen der Schnuppermitgliedschaft.
Möchte das Schnuppermitglied die Mitgliedschaft nicht fortführen, ist die Kündigung 2 Wochen vor Ablauf der Schnuppermitgliedschaft schriftlich (per Postbrief oder per E-Mail) gegenüber dem TCM zu erklären.
Anderenfalls wird in Abstimmung mit dem Neumitglied die Schnuppermitgliedschaft in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt und die verbleibenden Monate des Jahres anteilig abgerechnet. Ab Beginn des nächsten Jahres wird die Schnuppermitgliedschaft als eine ordentliche Mitgliedschaft weitergeführt. Eine erneute Schnuppermitgliedschaft ist alle 2 Jahre möglich.
2.2.6 Zweitmitgliedschaft
Mitglieder anderer Vereine, können unter der Voraussetzung, dass sie eine aktive Vollmitgliedschaft in einem anderen Tennisverein (Erstverein) schriftlich nachweisen, beim Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim-Tomburg e.V. Zweitmitglied werden. Das Zweitmitglied hat alle Rechte und Pflichten im Verein.
2.2.7 Passmitglieder
Passmitglieder sind externe Mannschaftsspieler, ohne Spielberechtigung im allgemeinen Spielbetrieb. Das heißt, ein Passmitglied hat über die Berechtigung zur Teilnahme an Wettkampfspielen als Mitglied einer Mannschaft des TCM hinaus keine weiteren Rechte und Nutzungsmöglichkeiten im Verein.
2.2.8 Firmenmitgliedschaft / Juristische Personen
Mitgliedsbeiträge für Firmen bzw. juristische Person vereinbart der Vorstand mit der jeweiligen Unternehmung oder juristischen Person.
3. Gebühren
3.1 Aufnahmegebühren
Zurzeit wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
3.2 Platzbuchungssystem
Jedes Mitglied erhält eine Steckkarte (Transponder) zur Nutzung des elektronischen Platzbuchungssystems ausgehändigt. Hierfür ist ein Pfand in Höhe von 10 EUR je Transponder zu entrichten. Der Transponder ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum des Vereins. Er ist auf Verlangen zurückzugeben.
3.3 Startgebühren, Mannschaftsgebühren
Anfallende Sonderzahlungen, wie z.B. Startgebühren, Mannschaftsgebühren o.ä. werden verursachungsrecht abrechnet und im Lastschriftverfahren vom Konto des Vereinsmitglieds abgebucht.
3.4 Verzehrbon
Zur Förderung der Clubgastronomie wird jährlich ein Verzehrbon erhoben. Die Höhe des Verzehrbons ist der Anlage 1 zu entnehmen.
3.5 Gastspieler
Gastspieler sind in unserem Verein willkommen und eine gerne gesehene Bereicherung in unserem Clubleben.
Für Gastspieler gelten folgende Regelungen:
Gäste können nicht alleine bzw. unter sich, sondern nur mit aktiven Mitgliedern des TCM spielen!
Für Gäste erhebt der Verein eine Gastgebühr pro Platz und Stunde (Anlage 1).
Es werden keine Dauergäste für den Spielbetrieb zugelassen. Ein Gast darf maximal zehn Mal pro Jahr auf der Anlage spielen. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Gastspielgebühr wird generell im Lastschriftverfahren vom Konto des Vereinsmitglieds (Name des Mitglieds in der Gastspielliste) abgebucht. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gastgebühr vor Antritt des Spiels im Clubhaus in bar zu entrichten.
Für das Training von Nichtmitgliedern mit dem Vereinstrainer wird ebenfalls eine Gastspielgebühr gemäß Anlage 1 als Platzgebühr erhoben. Sie gilt analog den oben genannten Gebühren pro Platz und Stunde und ist von den Trainingskosten des Trainers unabhängig zu entrichten. Die Gastspielgebühr wird vom Trainer erfasst, direkt mit dem Gast abrechnet und an den Verein weitergereicht.
3.6. Solidarstunden
Zur Förderung der Clubgemeinschaft und um, die zur Bestandssicherung und Fortentwicklung des Vereins notwendigen Aufgaben auf viele Schultern verteilen, sind Solidarstunden zu leisten.
Es gilt die Solidarstundenordnung des TCM.
4. Prämien
Für jedes neue Mitglied, jeden neuen Sponsor und jede Spende, welches ein Bestandsmitglied des TCM (Mitgliedschaft besteht länger als ein Jahr) dem Verein vermittelt, erhält dieses Mitglied eine Prämie. Die Prämie wird dem Mitgliedskonto gutgeschrieben und mit der nächsten Beitragsfälligkeit verrechnet. Prämienart und Prämienhöhe sind der Anlage 1 zu entnehmen.
5. Abwicklung des Beitrags- und Gebührenwesens
5.1 Beitragsentrichtung
Alle Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds stellen Bringschulden dar und müssen unter Fristwahrung auf einem Konto des TCM gutgeschrieben sein. Ein Recht zur Aufrechnung gegen den TCM ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Beiträge, Gebühren und Umlagen des TCM werden aus Kostengründen und zur Arbeitserleichterung grundsätzlich durch Abbuchungsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Hinweis: Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
Für Neumitglieder gilt: Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das neue Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, an einem Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR je Rechnungsstellung erhoben.
Die Kosten für Rückbuchungen trägt das Mitglied, sofern den TCM kein Verschulden trifft. Für jede erfolglose Abbuchung (fehlende Deckung, unberechtigte Stornierung usw.) wird eine vereinsseitige Bearbeitungsgebühr von 10 EUR erhoben.
5.2 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge sind am 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig und bis spätestens 31. Januar des Jahres zu entrichten. Es bedarf hierbei keiner Rechnung und keiner gesonderten Zahlungsaufforderung.
Es besteht die Möglichkeit die Beitragszahlung auf eine monatliche Zahlungsweise umzustellen. Die Monatsbeiträge werden dann gegenüber dem Jahresbeitrag um 3% angehoben.
Bei einem unterjährigen Neueintritt ein anteiliger Beitrag in Rechnung gestellt. D.h. für jeden Monat bis zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres wird 1/12 des jährlichen Mitgliedsbeitrags berechnet.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren bei Rechnungsstellung fällig. Sie sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
5.3 Wechsel von Beitragsgruppen
Der Wechsel von Beitragsgruppen wird jährlich vollzogen. Ausschlaggebend ist der Mitgliedsstatus am Fälligkeitsdatum 01. Januar. Änderungsmitteilungen müssen schriftlich erfolgen.
5.4 Änderungsmitteilungen
Entfällt der Grund für die Inanspruchnahme einer ermäßigten Beitragsform und/oder ändern sich Anschrift oder Bankverbindung, ist das Mitglied verpflichtet, dies unverzüglich dem Verein schriftlich unter der Vereinsadresse oder per E-Mail (schriftfuehrer@tcbwm.de) mitzuteilen.
Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, gehen daraus entstehende Nachteile und Kosten zu Lasten des Mitgliedes.
5.5 Zahlungsverzug, Mahnungen, Rechtsweg
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.
Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Solange der Beitrag nicht eingegangen ist, ist das betreffende Mitglied für das laufende Jahr bis zum Zahlungseingang vom Sport- und Spielbetrieb und der Nutzung der sportlichen Einrichtungen des Clubhauses ausgeschlossen.
Säumige Mitglieder werden zudem kostenpflichtig gemahnt. Die Höhe der Mahngebühren beträgt je schriftlicher Mahnung 10 EUR. Nach erfolgloser 2.Mahnung entscheidet der Vorstand über die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Rückständige Beiträge, Umlagen und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom säumigen Mitglied zusätzlich zu zahlen.
5.6 Ausnahmen bei Beitragszahlungen
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, spezifischen Beiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Postbrief oder per E-Mail) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er muss spätestens bis zum 31.10. zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Näheres regelt die Satzung des TCM.
7. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.03.2017 in Kraft und ist erstmals rückwirkend auf das Geschäftsjahr 2017 anzuwenden.
Mitgliedsbeiträge
Beitragsklasse | Jahresbeitrag |
01 Familien | 540 EUR |
02 Ehepaare, Lebensgemeinschaften | 480 EUR |
03 Erwachsene (über 18 Jahre) | 270 EUR |
04 Zweitmitgliedschaften | 190 EUR |
05 Schüler, Auszubildende, Studenten | 190 EUR |
06 Jugendliche (bis 18 Jahre) | 100 EUR |
07 Kinder (bis 12 Jahre) | 40 EUR |
08 Schnuppermitgliedschaft | 40 EUR |
09 Passmitgliedschaft | 40 EUR |
10 Ruhende Mitgliedschaft | 40 EUR |
11 Fördermitgliedschaft | 40 EUR |
Gebühren
Gebührenklasse | Gebühr |
01 Aufnahmegebühren | Keine |
02 Pfand Platzbuchungssystem | 10 EUR |
03 Verzehrbon Jugendliche (bis 18 Jahre) | 10 EUR |
04 Verzehrbon Erwachsene (über 18 Jahre) | 60 EUR |
05 Gastspieler Jugendliche (bis 18 Jahre) | 5 EUR |
06 Gastspieler Erwachsene (über 18Jahre) | 10 EUR |
07 Training Nichtmitglieder Jugendliche (bis 18 Jahre) | 5 EUR |
08 Training Nichtmitglieder Erwachsene (über 18 Jahre) | 10 EUR |
09 Lastschriften | 10 EUR |
10 Mahnungen | 10 EUR |
Prämien
Prämienklasse | Prämie |
01 Mitglieder werben Mitglieder | 15 EUR |
02 Mitglieder werben Sponsoren | 25 EUR |
03 Mitglieder werben Spender | 5% der Spendensumme |
Stand: 29.03.2017