Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.03.2024 in Kraft und ist erstmals rückwirkend auf das Geschäftsjahr 2024 anzuwenden.

1. Allgemeines

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim e.V. (nachfolgend TCBWM genannt) ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Nur wenn alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen, kann der TCBWM seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

In der Beitragsordnung werden Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren, Gastspielgebühren und sonstige Nebenleistungen geregelt.

Grundlage für die Regelungen dieser Beitragsordnung ist die Satzung des TCBWM in der jeweils gültigen Fassung.

Der Vorstand wendet die Beitragsordnung an und konkretisiert sie im Bedarfsfall. Änderungen der Beitragsklassen und/oder Beitragshöhe bedürfen der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.

Satzung und Ordnungen des TCBWM in ihren jeweils gültigen Fassungen sind Bestandteil der Beitrittserklärung eines neuen Mitgliedes.

2. Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, Solidarstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

2.1 Beitragshöhe

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Solidarstunden, ersatzweisen Geldzahlungen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.

Mitglieder gelten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs als Kinder. Danach gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als Jugendliche.

Die Höhe der für ein Geschäftsjahr zu zahlenden Beiträge ergibt sich aus der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.

Für die Beitragshöhe sind der am Fälligkeitstag (01. Januar eines jeden Jahres) bestehende Mitgliederstatus sowie das Lebensalter des Mitglieds zu diesem Zeitpunkt maßgebend.

Für zusätzliche Sportangebote gelten gegebenenfalls gesonderte Beiträge bzw. Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.

2.2 Ermäßigte Beitragsform

Ermäßigte Beitragsformen müssen schriftlich beantragt werden. Falls erforderlich entscheidet der Vorstand über die Einstufung im Rahmen der vorgegebenen Beitragsklassen.

In dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die betreffenden Mitglieder für mehr als sechs Monate nicht vorliegen und in dem Fall, dass der Nachweis nicht erbracht wird, ist der Jahresbeitrag wie für aktive Mitglieder zu zahlen.

Der Anspruch zur Beitragsermäßigung ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Punkte 2.2.1 und 2.2.2, jährlich mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

2.2.1 Ehepaare und Lebensgemeinschaften

Diese Mitgliedschaft ist eine Sonderform der Beitragsgestaltung und keine Mitgliedschaftsform, d.h. die einzelnen Ehepartner bzw. Partner einer Lebensgemeinschaft sind eigenständig Mitglied des Vereins. Lediglich das Beitragsaufkommen von Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird günstiger gestaltet. Diese Beitragsermäßigung gilt für in einer Wohngemeinschaft lebende Ehe- und Lebenspartner.

2.2.2 Familienmitgliedschaft

Die Familienmitgliedschaft ist ebenfalls eine Sonderform der Beitragsgestaltung und keine Mitgliedschaftsform, d.h. die einzelnen Mitglieder der Familie sind eigenständig Mitglied des Vereins. Lediglich das Beitragsaufkommen der Familienmitglieder wird günstiger gestaltet.

Mitglieder bis zum Ende des 18. Lebensjahres werden im Rahmen des Familienbeitrags berücksichtig. Im Jahr danach scheiden sie aus dem Familienbeitrag aus und haben den regulären Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Zur Familie gehören in einer Wohngemeinschaft lebende Ehe- und Lebenspartner, Erziehungsberechtigte und ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2.2.3 Schüler, Auszubildende, Studenten

Für aktive Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden (Schüler, Auszubildende und Studenten), gelten reduzierte Mitgliedsbeiträge.

2.2.4 Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft)

Kann ein Mitglied des TCBWM nicht oder nicht mehr aktiv Tennis spielen (z. B. wegen auswärtigem Studium, Auslandsaufenthalt, Verletzung, Alter, etc.), so kann es als Freund des Tennissports den Verein dennoch unterstützen und als Fördermitglied (passives Mitglied) geführt werden. Fördermitglieder (passive Mitglieder), die auf der Anlage Tennis spielen möchten, sind Gästen gleichgestellt.

2.2.5 Schnuppermitgliedschaft

Die Schnuppermitgliedschaft ist eine vergünstigte, auf 3 volle Monate begrenzte Mitgliedschaft für neue Mitglieder. Das Mitglied hat alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Solidarstunden besteht im Rahmen der Schnuppermitgliedschaft nicht.

Die Schnuppermitgliedschaft endet automatisch nach 3 vollen Monaten.

Vor Ende der Schnuppermitgliedschaft meldet sich der Verein und klärt, ob Interesse an der Fortführung der Mitgliedschaft besteht. Wenn dies der Fall ist, wird in Abstimmung mit dem Neumitglied die Schnuppermitgliedschaft in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt und die verbleibenden Monate des Jahres anteilig abgerechnet. Ab Beginn des nächsten Jahres wird die Schnuppermitgliedschaft als eine ordentliche Mitgliedschaft weitergeführt.

Eine erneute Schnuppermitgliedschaft ist alle 2 Jahre möglich.

2.2.6 Zweitmitgliedschaft

Mitglieder anderer Vereine, können unter der Voraussetzung, dass sie eine aktive Vollmitgliedschaft in einem anderen Tennisverein (Erstverein) schriftlich nachweisen, beim Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim e.V. Zweitmitglied werden. Das Zweitmitglied hat alle Rechte und Pflichten im Verein.

2.2.7 Passmitgliedschaft

Passmitglieder sind externe Mannschaftsspieler, ohne Spiel- und Trainingsberechtigung im allgemeinen Spielbetrieb. Das heißt, ein Passmitglied hat über die Berechtigung zur Teilnahme an Wettkampfspielen als Mitglied einer Mannschaft des TCBWM hinaus keinerlei weiteren Rechte und Nutzungsmöglichkeiten im Verein.

2.2.8 Firmenmitgliedschaft und juristische Personen

Mitgliedsbeiträge für Firmen bzw. juristische Person vereinbart der Vorstand mit der jeweiligen Unternehmung oder juristischen Person.

3. Gebühren

Die nachfolgende Punkte 3.1 – 3.6 legen Gebühren im Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim e.V. dar.

3.1 Aufnahmegebühren

Zurzeit wird eine Aufnahmegebühr (Baustein) von 120 EUR erhoben.

3.2 Platzbuchungssystem

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederaccount (Name + 5-stelliger Zahlencode) zur Nutzung des elektronischen Platzbuchungssystems eBusy. Für die Einrichtung ist aktuell keine Gebühr zu entrichten.

3.3 Startgebühren TVM, Mannschaftsgebühren

Alle anfallenden Sonderzahlungen, wie z.B. Startgebühren, Mannschaftsgebühren o.ä. werden verursachungsrecht abrechnet und im Lastschriftverfahren vom Konto des Vereinsmitglieds abgebucht.

3.4 Verzehrbon

Zur Förderung der Clubgastronomie wird jährlich ein Verzehrbon erhoben. Die Höhe des Verzehrbons ist der Anlage 1 zu entnehmen.

3.5 Gastspieler

Gastspieler sind in unserem Verein jederzeit willkommen und eine gerne gesehene Bereicherung in unserem Clubleben.

Als Gäste gelten Nichtmitglieder und Mitglieder ohne Spielrecht. Für sie gelten folgende Regelungen:

(1) Gäste können nicht allein bzw. unter sich, sondern nur gemeinsam mit aktiven Mitgliedern des TCBWM spielen!

(2) Für Gäste erhebt der Verein eine Gastgebühr von 10 EUR je Gast und Stunde für Erwachsene und 5 EUR je Gast und Stunde für Jugendliche (Anlage 1).

(3) Die Gastspielgebühr wird automatisch über unser Buchungssystem eBusy erhoben und im Lastschriftverfahren vom Konto des Vereinsmitglieds abgebucht.

(4) Bei der Buchung ist die Funktion „Gast“ im Buchungssystem eBusy zu nutzen und es ist der Name des Gastspieler/in einzutragen.

(5) Für die korrekte Buchung ist das am Gastspiel teilnehmende Mitglied des TCBWM verantwortlich.

(6) Eine Nutzung von Plätzen für Gastspiele ohne gültige Buchung (zum Beispiel keine Buchung oder Buchung unter falschem Namen) ist nicht statthaft und wird im Rahmen der Platz- und Spielordnung des TCBWM strikt geahndet.

(7) Es werden keine Dauergäste für den Spielbetrieb zugelassen. Ein Gast darf maximal zehn Stunden pro Jahr auf der Anlage spielen. Gastspiele werden im eBusy System erfasst. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(8) Für das Training von Nichtmitgliedern durch Trainer oder Tennisschulen wird ebenfalls eine Gastspielgebühr als Platzgebühr erhoben (Anlage 1). Sie gilt analog den oben genannten Gebühren je Gast und Stunde und ist von den Kosten des Trainings unabhängig zu entrichten. Für die ordnungsgemäße Buchung sind das Nicht-Mitglied und die Trainer bzw. Tennisschulen gemeinsam verantwortlich. Das heißt, die Gastspielgebühr wird vom Trainer bzw. der Tennisschule erfasst, direkt mit dem Gast abrechnet und anschließend umgehend an den Verein weitergereicht.

3.6 Solidarstunden

Zur Förderung der Clubgemeinschaft und um, die zur Bestandssicherung und Fortentwicklung des Vereins notwendigen Aufgaben auf viele Schultern verteilen, sind Solidarstunden zu leisten.

Es gilt die Solidarstundenordnung des TCBWM.

4. Prämien

Für jedes neue Mitglied, jeden neuen Sponsor und jede Spende, welches ein Bestandsmitglied des TCBWM (Mitgliedschaft besteht länger als ein Jahr) dem Verein vermittelt, erhält dieses Mitglied eine Prämie. Die Prämie wird dem Mitgliedskonto gutgeschrieben und mit der nächsten Beitragsfälligkeit verrechnet. Prämienart und Prämienhöhe sind der Anlage 1 zu entnehmen.

5. Abwicklung des Beitrags- und Gebührenwesens

Die nachfolgende Punkte 5.1 – 5.6 legen die Abwicklung des Beitrags- und Gebührenwesens Gebühren im Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim e.V. dar.

5.1 Beitragsentrichtung

Alle Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds stellen Bringschulden dar und müssen unter Fristwahrung auf einem Konto des TCBWM gutgeschrieben sein. Ein Recht zur Aufrechnung gegen den TCBWM ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Beiträge, Gebühren und Umlagen des TCBWM werden aus Kostengründen und zur Arbeitserleichterung grundsätzlich durch Abbuchungsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Hinweis: Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

Für Neumitglieder gilt: Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das neue Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, an einem Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR je Rechnungsstellung erhoben.

Die Kosten für Rückbuchungen trägt das Mitglied, sofern den TCBWM kein Verschulden trifft. Für jede erfolglose Abbuchung (fehlende Deckung, unberechtigte Stornierung usw.) wird eine vereinsseitige Bearbeitungsgebühr von 10 EUR erhoben.

5.2 Fälligkeit

Die Mitgliedsbeiträge sind am 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig und bis spätestens 31. Januar des Jahres zu entrichten. Es bedarf hierbei keiner Rechnung und keiner gesonderten Zahlungsaufforderung.

Es besteht die Möglichkeit die Beitragszahlung auf eine monatliche Zahlungsweise umzustellen. Die Monatsbeiträge werden dann gegenüber dem Jahresbeitrag um 3% angehoben.

Bei einem unterjährigen Neueintritt ein anteiliger Beitrag in Rechnung gestellt. D.h. für jeden Monat bis zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres wird 1/12 des jährlichen Mitgliedsbeitrags berechnet.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren bei Rechnungsstellung fällig. Sie sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

5.3 Wechsel von Beitragsgruppen

Der Wechsel von Beitragsgruppen wird jährlich vollzogen. Ausschlaggebend ist der Mitgliedsstatus am Fälligkeitsdatum 01. Januar. Änderungsmitteilungen müssen schriftlich erfolgen.

5.4 Änderungsmitteilung

Entfällt der Grund für die Inanspruchnahme einer ermäßigten Beitragsform und/oder ändern sich Anschrift oder Bankverbindung, ist das Mitglied verpflichtet, dies unverzüglich dem Verein schriftlich unter der Vereinsadresse oder per E-Mail () mitzuteilen.

Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, gehen daraus entstehende Nachteile und Kosten zu Lasten des Mitgliedes.

5.5 Zahlungsverkehr, Mahnungen, Rechtsweg

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Solange der Beitrag nicht eingegangen ist, ist das betreffende Mitglied für das laufende Jahr bis zum Zahlungseingang vom Sport- und Spielbetrieb und der Nutzung der sportlichen Einrichtungen des Clubhauses ausgeschlossen.

Säumige Mitglieder werden zudem kostenpflichtig gemahnt. Die Höhe der Mahngebühren beträgt je schriftlicher Mahnung 10 EUR. Nach erfolgloser 2.Mahnung entscheidet der Vorstand über die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Rückständige Beiträge, Umlagen und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom säumigen Mitglied zusätzlich zu zahlen.

5.6 Ausnahme bei Beitragszahlung

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, spezifischen Beiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Postbrief oder per E-Mail) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er muss spätestens bis zum 31.10. zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Näheres regelt die Satzung des TCBWM.

7. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.03.2017 in Kraft und ist erstmals rückwirkend auf das Geschäftsjahr 2017 anzuwenden.

Anlage 1
  • Ner. Beitragsklasse Beitrag (in EUR)
  1. Familien540 EUR
  2. Ehepaare, Lebensgemeinschaften480 EUR
  3. Erwachsene270 EUR
  4. Zweitmitgliedschaften190 EUR
  5. Schüler, Auszubildende, Studenten190 EUR
  6. Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)100 EUR
  7. Kinder (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)40 EUR
  8. Schnuppermitgliedschaft40 EUR
  9. Passmitgliedschaft40 EUR
  10. Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft)40 EUR
  • Nr. Gebührenart Gebühr (in EUR)
  1. Aufnahmegebühr / Baustein120 EUR
  2. Verzehrbon Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)10 EUR
  3. Verzehrbon Erwachsene60 EUR
  4. Platzbuchungssystem0 EUR
  5. Gastspieler Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)5 EUR
  6. Gastspieler Erwachsene10 EUR
  7. Training Nichtmitglieder Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)5 EUR
  8. Training Nichtmitglieder Erwachsene10 EUR
  9. Lastschriften10 EUR
  10. Mahnungen10 EUR
  • Nr. Prämienart Gebühr (in EUR)
  1. Mitglieder werben Mitglieder15 EUR
  2. Mitglieder werben Sponsoren25 EUR
  3. Mitglieder werben Geldspenden5% der Spendensumme