Satzung

Beschlossen auf der a.o. Mitgliederversammlung am 23.05.2018
Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn am 09.01.2019

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Blau-Weiß Meckenheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in Meckenheim und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports – insbesondere des Tennissports – und der Jugendhilfe.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  3. Aus- / Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  5. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  6. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
  7. Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder -besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.
§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft als aktives oder Fördermitglied wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen und nehmen i.d.R. nicht am aktiven Spielbetrieb teil.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er muss spätestens bis zum 31.10. zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen:

  •  wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.

Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge, Gebühren und Umlagen.

§7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, Solidarstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Solidarstunden, ersatzweisen Geldzahlungen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

Rückständige Beiträge, Umlagen und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom säumigen Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren bei Rechnungsstellung fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, abteilungsspezifischen Beiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der erweiterte Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind aber von allen Pflichten befreit.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
§10 Mitgliederversammlung

1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr – und zwar in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres – eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

2. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin, durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. 1. vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann schnellstmöglich, aber innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, vollständig wiedergegeben werden.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge und Umlagen
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

6. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des 1.Vorsitzenden entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

8. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

9. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder und Jugendliche, d.h. 14, aber noch nicht 18 Jahre alte Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, sowie beschränkt Geschäftsfähige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese können durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus:

  • der/dem 1.Vorsitzenden
  • der/dem 2.Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/-in

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • der/dem 3.Vorsitzenden
  • der/dem Schriftführer/-in
  • der/dem Jugendwart/-in
  • der/dem Sportwart/-in
  • der/dem Breitensportwart/-in

Der Vorstand kann weitere Personen (z.B. Beiratsmitglieder) zur Beratung und Unterstützung hinzuziehen.

3. Die Mitglieder des Vorstands gem. §11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied, das das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidungen über eine entgeltliche, ehrenamtliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des im Sinne dieses Paragraphen ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

3. Der Jugendwart ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4. Organe der Vereinsjugend sind:

  • der Jugendwart
  • die Jugendversammlung

5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Direkte Wiederwahl ist zulässig.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Meckenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.

Im Falle einer Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Verein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.