Die Landesregierung NRW hat eine  neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab dem 28.12.2021 in Kraft tritt.

Coronaschutzverordnung

Für den Tennissport sind nachfolgende Regelungen aus der Coronaschutzverordnung relevant:

Innenräume von Sportstätten– somit auch Tennishallen – dürfen ab kommenden Dienstag, 28.12.21, nur noch von immunisierten Personen genutzt und besucht werden, die zusätzlichen einen anerkannten negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist (n. §4 (3) CorSchVO).

Zudem gilt für die Dauer der Schulferien (Auszug aus der Veröffentlichung des LSB NRW):
Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. […] Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.

Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.

In beigefügtem Anhang „Coronaschutzverordnung ab 28.12.2021“ finden Sie die Verordnung in der aktuellen Fassung mit einer Markierung der Aktualisierungen.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf den Webseiten des Tennisverband Mittelrhein.